(9)Absatz 9,Nützt die Einrichtung im Rahmen der Tätigkeiten gemäß Abs. 5 Leistungen des Bundes, so ist diesem hiefür ein Entgelt zu leisten, welches zweckgebunden für die Bedeckung der durch die Leistung des Bundes entstandenen Mehrausgaben zu verwenden ist. Die §§ 36 und 64 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, in der jeweils geltenden Fassung, finden Anwendung.Nützt die Einrichtung im Rahmen der Tätigkeiten gemäß Absatz 5, Leistungen des Bundes, so ist diesem hiefür ein Entgelt zu leisten, welches zweckgebunden für die Bedeckung der durch die Leistung des Bundes entstandenen Mehrausgaben zu verwenden ist. Die Paragraphen 36 und 64 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, in der jeweils geltenden Fassung, finden Anwendung.