Bundesrecht konsolidiert

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BFW-Gesetz § 5

Kurztitel

BFW-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 83/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

16.07.2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BFWG

Index

80/01 Organisationsrecht

Text

Auftragsforschung und Arbeiten im Auftrag Dritter

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Das Forschungszentrum kann Tätigkeiten und Arbeiten in seinem fachlichen Wirkungsbereich auf Grund vertraglicher Vereinbarungen mit Dritten übernehmen.
  2. Absatz 2,Das Forschungszentrum ist weiters zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Anstaltszweckes notwendig und nützlich erscheinen, insbesondere zur Gründung von Tochtergesellschaften und zum Erwerb von Beteiligungen.
  3. Absatz 3,Für Leistungen gemäß Absatz eins und 2 ist vom Forschungszentrum ein Entgelt zu vereinbaren, das zumindest die mit der Vertragserfüllung verbundenen Kosten deckt. Für die Inanspruchnahme von Personal- und Sachmitteln des Forschungszentrums zur Durchführung von Arbeiten gemäß Absatz eins und 2 ist voller Kostenersatz zwischen den Rechnungskreisen (Paragraph 15, Absatz 2,) zu leisten.

Schlagworte

Personalmittel

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2017

Gesetzesnummer

20003463

Dokumentnummer

NOR40053940

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/83/P5/NOR40053940

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