(3)Absatz 3,Für Leistungen gemäß Abs. 1 und 2 ist vom Forschungszentrum ein Entgelt zu vereinbaren, das zumindest die mit der Vertragserfüllung verbundenen Kosten deckt. Für die Inanspruchnahme von Personal- und Sachmitteln des Forschungszentrums zur Durchführung von Arbeiten gemäß Abs. 1 und 2 ist voller Kostenersatz zwischen den Rechnungskreisen (§ 15 Abs. 2) zu leisten.Für Leistungen gemäß Absatz eins und 2 ist vom Forschungszentrum ein Entgelt zu vereinbaren, das zumindest die mit der Vertragserfüllung verbundenen Kosten deckt. Für die Inanspruchnahme von Personal- und Sachmitteln des Forschungszentrums zur Durchführung von Arbeiten gemäß Absatz eins und 2 ist voller Kostenersatz zwischen den Rechnungskreisen (Paragraph 15, Absatz 2,) zu leisten.