(7)Absatz 7,Den am 31. Dezember 2018 bei den Bundesgärten gemäß § 40 Abs. 1 ArbVG bestehenden Betriebsräten an den Standorten Wien und Innsbruck obliegt ab dem 1. Jänner 2019 die Funktion von Dienststellenausschüssen für die den Bundesgärten an dem jeweiligen Standort angehörenden Bediensteten gemäß § 1 Abs. 2 Bundes-Personalvertretungsgesetz. Die Funktionsperiode dieser Dienststellenausschüsse endet mit Ablauf der gesetzlichen Tätigkeitsperiode der in der Höheren Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Gartenbau eingericheten Personalvertretungsorgane.Den am 31. Dezember 2018 bei den Bundesgärten gemäß Paragraph 40, Absatz eins, ArbVG bestehenden Betriebsräten an den Standorten Wien und Innsbruck obliegt ab dem 1. Jänner 2019 die Funktion von Dienststellenausschüssen für die den Bundesgärten an dem jeweiligen Standort angehörenden Bediensteten gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Bundes-Personalvertretungsgesetz. Die Funktionsperiode dieser Dienststellenausschüsse endet mit Ablauf der gesetzlichen Tätigkeitsperiode der in der Höheren Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Gartenbau eingericheten Personalvertretungsorgane.