Bundesrecht konsolidiert

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BFW-Gesetz § 20

Kurztitel

BFW-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 83/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

26.04.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BFWG

Index

80/01 Organisationsrecht

Text

4. Abschnitt
Staatliche Aufsicht

Zuständigkeit zur Aufsicht

Paragraph 20,
  1. Absatz eins,Das Forschungszentrum unterliegt, unbeschadet dessen sonstiger Weisungsbefugnisse, der Aufsicht des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
  2. Absatz 2,Die Aufsicht erstreckt sich auf
    1. Ziffer eins
      die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen,
    2. Ziffer 2
      die Erfüllung der dem Forschungszentrum nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben und
    3. Ziffer 3
      die Gebarung des Forschungszentrums.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist jeweils im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß Absatz eins und 2 berechtigt, Überprüfungen vorzunehmen und die von ihm angeforderten Unterlagen einzusehen. Das Forschungszentrum ist verpflichtet, in diesem Zusammenhang alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bezeichneten Gegenstände vorzulegen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.
  4. Absatz 4,Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft obliegt:
    1. Ziffer eins
      die Feststellung des Jahresabschlusses;
    2. Ziffer 2
      die Entlastung des Leiters sowie des Wirtschaftsrates;
    3. Ziffer 3
      die Genehmigung der Geschäftsordnung des Wirtschaftsrates;
    4. Ziffer 4
      die Bestellung des Abschlussprüfers des Jahresabschlusses;
    5. Ziffer 5
      die Genehmigung des Unternehmenskonzepts und der Arbeitsprogramme (Paragraph 13,);
    6. Ziffer 6
      die Genehmigung der Finanzpläne (Paragraph 13,) sowie der Entgelte und Kostenersätze (Paragraph 8,);
    7. Ziffer 7
      die Beschlussfassung betreffend die Feststellung des Bilanzgewinnes oder -verlustes;
    8. Ziffer 8
      die Beschlussfassung betreffend die Verwendung des Jahresergebnisses.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Artikel 13, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,)

Schlagworte

Bilanzverlust

Im RIS seit

25.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

20003463

Dokumentnummer

NOR40192155

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/83/P20/NOR40192155

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