Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bundesämtergesetz § 13

Kurztitel

Bundesämtergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 83/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Außerkrafttretensdatum

Index

80/01 Organisationsrecht

Text

Höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Der Sitz des Bundesamtes ist Klosterneuburg.
  2. Absatz 2,Der Wirkungsbereich umfasst die Gebiete Weinbau und Obstbau.
  3. Absatz 3,Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Ausstellung von Bescheiden zur Zulassung von Rebsorten, Führung des amtlichen Rebsortenverzeichnisses, Überwachung der Erhaltungszüchtung von Rebsorten, Schulung von Aufsichtsorganen (Rebenverkehrsgesetz 1996); Überwachung von Großversuchen (Weingesetz 1999), Probenherstellung und Grundanalytik der Weine für die EU-Weindatenbank; Eintragung von Sorten mit amtlich anerkannter Beschreibung gemäß Pflanzgutgesetz 1997;
    2. Ziffer 2
      Forschung auf den Gebieten Weinbau einschließlich Rebenzüchtung, Obstbau einschließlich Obstlagerung, Pflanzenschutz, Technologie der Primär- und Sekundärerzeugnisse (Kellerwirtschaft und Obst- und Gemüseverarbeitung), Chemie und Mikrobiologie der Früchte und deren Verarbeitungsprodukte wie Weine, Säfte, Destillate und Fruchtprodukte sowie Ökologie dieser Produktionssparten sowie betriebswirtschaftliche Bewertung und Vermarktung von Produkten des Gesamtgebietes;
    3. Ziffer 3
      Entwicklung und Prüfung von neuen Methoden und Verfahrenstechniken von Maschinen, Geräten und Stoffen zur Produktion und Be- und Verarbeitung von Erzeugnissen sowie Verleihung von Prüfzeichen hierüber; Bearbeitung von speziellen Fragen der Pflanzenvermehrung, -ernährung, -gesundheit, des Pflanzenschutzes und der Pflanzen- und Früchtehaltbarkeit (Versuchseinrichtungen), Bewertung der Nachhaltigkeit; Züchtung und Prüfung neuer und Erhaltung wertvoller alter Trauben- und Obstsorten;
    4. Ziffer 4
      Untersuchung und Qualitätsprüfung von Pflanzgut, Trauben- und Obst- und Gemüseerzeugnissen; Untersuchung, Prüfung und Begutachtung von Pflanzen, Pflanzgut und Vermehrungsmaterial; Befüllen des Sortenverzeichnisses für Pflanzgut gemäß Pflanzgutgesetz 1997;
    5. Ziffer 5
      Untersuchung und Begutachtung von Trauben, Most und Wein sowie Sekundärprodukten, von Säften, Produkten und Spirituosen aus Obst und Gemüse sowie von Weinbehandlungsmitteln; amtliche Weinkostkommissionen und Begutachtung von amtlichen Weinaufsichtsproben; sensorische Untersuchungen für die Erteilung der staatlichen Prüfnummer für Qualitätsobstwein und Wein bei Anträgen, die im Bundesamt für Wein- und Obstbau eingebracht worden sind; Begutachtung von Export- und Importproben; bescheidmäßige Feststellung der Verkehrsfähigkeit von Österreichischem Sekt g.U. (Prüfstelle); amtliche Sachverständigentätigkeit sowie Prüfung von Weinbehandlungsverfahren;
    6. Ziffer 6
      Aus- und Weiterbildung sowie Prüfung und Evaluierung von Kostern für die amtlichen Kostkommissionen; Expertentätigkeit in nationalen und internationalen Organisationen: Fortbildungsveranstaltungen für alle Bereiche im Wein-und Obstbau;
    7. Ziffer 7
      Herausgabe einer wissenschaftlichen Fachzeitschrift.

Schlagworte

Weinbau, Primärerzeugnis, Bearbeitung, Pflanzenernährung, Pflanzengesundheit, Pflanzenhaltbarkeit, Traubensorte, Traubenerzeugnis, Ausbildung, Obstverarbeitung, Obsterzeugnis, Exportprobe

Im RIS seit

27.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2018

Gesetzesnummer

20003462

Dokumentnummer

NOR40209549

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/83/P13/NOR40209549

Navigation im Suchergebnis