Kurztitel

Bundesämtergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13,

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Index

80/01 Organisationsrecht

Text

Höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau

Paragraph 13,

  1. Absatz einsDer Sitz des Bundesamtes ist Klosterneuburg.
  2. Absatz 2Der Wirkungsbereich umfasst die Gebiete Weinbau und Obstbau.
  3. Absatz 3Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Ausstellung von Bescheiden zur Zulassung von Rebsorten, Führung des amtlichen Rebsortenverzeichnisses, Überwachung der Erhaltungszüchtung von Rebsorten, Schulung von Aufsichtsorganen (Rebenverkehrsgesetz 1996); Überwachung von Großversuchen (Weingesetz 1999), Probenherstellung und Grundanalytik der Weine für die EU-Weindatenbank; Eintragung von Sorten mit amtlich anerkannter Beschreibung gemäß Pflanzgutgesetz 1997;
    2. Ziffer 2
      Forschung auf den Gebieten Weinbau einschließlich Rebenzüchtung, Obstbau einschließlich Obstlagerung, Pflanzenschutz, Technologie der Primär- und Sekundärerzeugnisse (Kellerwirtschaft und Obst- und Gemüseverarbeitung), Chemie und Mikrobiologie der Früchte und deren Verarbeitungsprodukte wie Weine, Säfte, Destillate und Fruchtprodukte sowie Ökologie dieser Produktionssparten sowie betriebswirtschaftliche Bewertung und Vermarktung von Produkten des Gesamtgebietes;
    3. Ziffer 3
      Entwicklung und Prüfung von neuen Methoden und Verfahrenstechniken von Maschinen, Geräten und Stoffen zur Produktion und Be- und Verarbeitung von Erzeugnissen sowie Verleihung von Prüfzeichen hierüber; Bearbeitung von speziellen Fragen der Pflanzenvermehrung, -ernährung, -gesundheit, des Pflanzenschutzes und der Pflanzen- und Früchtehaltbarkeit (Versuchseinrichtungen), Bewertung der Nachhaltigkeit; Züchtung und Prüfung neuer und Erhaltung wertvoller alter Trauben- und Obstsorten;
    4. Ziffer 4
      Untersuchung und Qualitätsprüfung von Pflanzgut, Trauben- und Obst- und Gemüseerzeugnissen; Untersuchung, Prüfung und Begutachtung von Pflanzen, Pflanzgut und Vermehrungsmaterial; Befüllen des Sortenverzeichnisses für Pflanzgut gemäß Pflanzgutgesetz 1997;
    5. Ziffer 5
      Untersuchung und Begutachtung von Trauben, Most und Wein sowie Sekundärprodukten, von Säften, Produkten und Spirituosen aus Obst und Gemüse sowie von Weinbehandlungsmitteln; amtliche Weinkostkommissionen und Begutachtung von amtlichen Weinaufsichtsproben; sensorische Untersuchungen für die Erteilung der staatlichen Prüfnummer für Qualitätsobstwein und Wein bei Anträgen, die im Bundesamt für Wein- und Obstbau eingebracht worden sind; Begutachtung von Export- und Importproben; bescheidmäßige Feststellung der Verkehrsfähigkeit von Österreichischem Sekt g.U. (Prüfstelle); amtliche Sachverständigentätigkeit sowie Prüfung von Weinbehandlungsverfahren;
    6. Ziffer 6
      Aus- und Weiterbildung sowie Prüfung und Evaluierung von Kostern für die amtlichen Kostkommissionen; Expertentätigkeit in nationalen und internationalen Organisationen: Fortbildungsveranstaltungen für alle Bereiche im Wein-und Obstbau;
    7. Ziffer 7
      Herausgabe einer wissenschaftlichen Fachzeitschrift.

Schlagworte

Weinbau, Primärerzeugnis, Bearbeitung, Pflanzenernährung, Pflanzengesundheit, Pflanzenhaltbarkeit, Traubensorte, Traubenerzeugnis, Ausbildung, Obstverarbeitung, Obsterzeugnis, Exportprobe

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2018

Gesetzesnummer

20003462

Dokumentnummer

NOR40209549