Bundesrecht konsolidiert

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Ausbau des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) (Bund – NÖ) Art. 1

Kurztitel

Ausbau des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) (Bund – NÖ)

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 81/2004

Typ

Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

30.07.2004

Außerkrafttretensdatum

Index

17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG

Text

Artikel römisch eins

Gegenstand der Vereinbarung

Der Bund und das Land stimmen überein, dass das Angebot an Studien in Verbindung mit den gesetzlich bestimmten Aufgaben der Donau-Universität Krems sowie in Ansetzung eines mittel- bis langfristigen Planungszieles von bis zu 3 000 Studierenden einen Mehrbedarf im Sinne des Artikels römisch fünf der Gliedstaatsvereinbarung mit sich bringen wird. Diesem Mehrbedarf entsprechen die Vertragspartner mit Übernahme der nachstehenden Verpflichtungen.

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2025

Gesetzesnummer

20003461

Dokumentnummer

NOR40053850

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/81/A1/NOR40053850

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