Bundesrecht konsolidiert

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Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG (Bund – Länder) Art. 6

Kurztitel

Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 80/2004

Typ

Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG

§/Artikel/Anlage

Art. 6

Inkrafttretensdatum

01.05.2004

Außerkrafttretensdatum

Index

17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG

Text

Artikel 6

Grundversorgung

  1. Absatz eins,Die Grundversorgung umfasst:
    1. Ziffer eins
      Unterbringung in geeigneten Unterkünften unter Achtung der Menschenwürde und unter Beachtung der Familieneinheit,
    2. Ziffer 2
      Versorgung mit angemessener Verpflegung,
    3. Ziffer 3
      Gewährung eines monatlichen Taschengeldes für Personen in organisierten Unterkünften und für unbegleitete minderjährige Fremde, ausgenommen bei individueller Unterbringung gemäß Artikel 9, Ziffer 2,,
    4. Ziffer 4
      Durchführung einer medizinischen Untersuchung im Bedarfsfall bei der Erstaufnahme nach den Vorgaben der gesundheitsbehördlichen Aufsicht,
    5. Ziffer 5
      Sicherung der Krankenversorgung im Sinne des ASVG durch Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge,
    6. Ziffer 6
      Gewährung allenfalls darüber hinausgehender notwendiger, durch die Krankenversicherung nicht abgedeckter Leistungen nach Einzelfallprüfung,
    7. Ziffer 7
      Maßnahmen für pflegebedürftige Personen,
    8. Ziffer 8
      Information, Beratung und soziale Betreuung der Fremden durch geeignetes Personal unter Einbeziehung von Dolmetschern zu deren Orientierung in Österreich und zur freiwilligen Rückkehr,
    9. Ziffer 9
      Übernahme von Transportkosten bei Überstellungen und behördlichen Ladungen,
    10. Ziffer 10
      Übernahme der für den Schulbesuch erforderlichen Fahrtkosten und Bereitstellung des Schulbedarfs für Schüler,
    11. Ziffer 11
      Maßnahmen zur Strukturierung des Tagesablaufes im Bedarfsfall,
    12. Ziffer 12
      Gewährung von Sach- oder Geldleistungen zur Erlangung der notwendigen Bekleidung,
    13. Ziffer 13
      Kostenübernahme eines ortsüblichen Begräbnisses oder eines Rückführungsbetrages in derselben Höhe und
    14. Ziffer 14
      Gewährung von Rückkehrberatung, von Reisekosten sowie einer einmaligen Überbrückungshilfe bei freiwilliger Rückkehr in das Herkunftsland in besonderen Fällen.
  2. Absatz 2,Die Grundversorgung kann, wenn damit die Bedürfnisse des Fremden ausreichend befriedigt werden, auch in Teilleistungen gewährt werden.
  3. Absatz 3,Fremden, die die Aufrechterhaltung der Ordnung in einer Unterkunft durch ihr Verhalten fortgesetzt und nachhaltig gefährden, kann die Grundversorgung gemäß Absatz eins, unter Berücksichtigung von Artikel eins, Absatz 2, eingeschränkt oder eingestellt werden. Das gleiche gilt im Anwendungsfall des Paragraph 38 a, SPG.
  4. Absatz 4,Durch die Einschränkung oder Einstellung der Leistungen darf die medizinische Notversorgung des Fremden nicht gefährdet werden.
  5. Absatz 5,Fremde gemäß Artikel 2, Absatz eins, können mit ihrem Einverständnis zu Hilfstätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Unterbringung und Betreuung stehen, herangezogen werden.

Schlagworte

Sachleistung

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2025

Gesetzesnummer

20003460

Dokumentnummer

NOR40053839

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/80/A6/NOR40053839

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