Absatz eins,Die Grundversorgung umfasst:
- Ziffer einsUnterbringung in geeigneten Unterkünften unter Achtung der Menschenwürde und unter Beachtung der Familieneinheit,
- Ziffer 2Versorgung mit angemessener Verpflegung,
- Ziffer 3Gewährung eines monatlichen Taschengeldes für Personen in organisierten Unterkünften und für unbegleitete minderjährige Fremde, ausgenommen bei individueller Unterbringung gemäß Artikel 9, Ziffer 2,,
- Ziffer 4Durchführung einer medizinischen Untersuchung im Bedarfsfall bei der Erstaufnahme nach den Vorgaben der gesundheitsbehördlichen Aufsicht,
- Ziffer 5Sicherung der Krankenversorgung im Sinne des ASVG durch Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge,
- Ziffer 6Gewährung allenfalls darüber hinausgehender notwendiger, durch die Krankenversicherung nicht abgedeckter Leistungen nach Einzelfallprüfung,
- Ziffer 7Maßnahmen für pflegebedürftige Personen,
- Ziffer 8Information, Beratung und soziale Betreuung der Fremden durch geeignetes Personal unter Einbeziehung von Dolmetschern zu deren Orientierung in Österreich und zur freiwilligen Rückkehr,
- Ziffer 9Übernahme von Transportkosten bei Überstellungen und behördlichen Ladungen,
- Ziffer 10Übernahme der für den Schulbesuch erforderlichen Fahrtkosten und Bereitstellung des Schulbedarfs für Schüler,
- Ziffer 11Maßnahmen zur Strukturierung des Tagesablaufes im Bedarfsfall,
- Ziffer 12Gewährung von Sach- oder Geldleistungen zur Erlangung der notwendigen Bekleidung,
- Ziffer 13Kostenübernahme eines ortsüblichen Begräbnisses oder eines Rückführungsbetrages in derselben Höhe und
- Ziffer 14Gewährung von Rückkehrberatung, von Reisekosten sowie einer einmaligen Überbrückungshilfe bei freiwilliger Rückkehr in das Herkunftsland in besonderen Fällen.