Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Forschungsförderungsgesellschaftsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.09.2004
Außerkrafttretensdatum
29.06.2007
Abkürzung
FFGG
Index
72/15 Forschung
Text
Aufgaben der Gesellschaft
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Aufgabe der Gesellschaft ist die Förderung von Forschung, Technologie, Entwicklung und Innovation (FTE) zum Nutzen Österreichs.
(2)Absatz 2,Die Gesellschaft ist zur Durchführung und Abwicklung von jeglichen Maßnahmen und Tätigkeiten, die der FTE-Förderung dienen, berechtigt. Dazu zählen insbesondere:
Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben natürlicher und juristischer Personen;
Durchführung strategischer Fördermaßnahmen und -programme für FTE;
Förderung der Kooperation von Wissenschaft und Wirtschaft;
Unterstützung der österreichischen Wirtschaft und Wissenschaft in allen Belangen der Teilnahme an europäischen und internationalen Forschungs- und Technologiekooperationen;
Vertretung der österreichischen Interessen gegenüber den relevanten europäischen und internationalen Institutionen im Auftrag des Bundes;
Unterstützung des Bundes bei der Konzeption und Weiterentwicklung von FTE-Förderungsmaßnahmen und -programmen;
Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Bedeutung von FTE.
(3)Absatz 3,Die Gesellschaft hat bei Erfüllung ihrer Aufgaben die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten.
(4)Absatz 4,Bei der Bestellung der Organe und Beiräte ist der Frage eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses besondere Beachtung zu schenken.
Schlagworte
Forschungsvorhaben, Förderprogramm, Forschungskooperation
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2018
Gesetzesnummer
20003449
Dokumentnummer
NOR40053626