(2)Absatz 2,Die Gesellschaft ist zur Durchführung und Abwicklung von jeglichen Maßnahmen und Tätigkeiten, die der FTE-Förderung dienen, berechtigt. Dazu zählen insbesondere:
Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben natürlicher und juristischer Personen;
Durchführung strategischer Fördermaßnahmen und -programme für FTE;
Förderung der Kooperation von Wissenschaft und Wirtschaft;
Unterstützung der österreichischen Wirtschaft und Wissenschaft in allen Belangen der Teilnahme an europäischen und internationalen Forschungs- und Technologiekooperationen;
Vertretung der österreichischen Interessen gegenüber den relevanten europäischen und internationalen Institutionen im Auftrag des Bundes;
Unterstützung des Bundes bei der Konzeption und Weiterentwicklung von FTE-Förderungsmaßnahmen und -programmen;
Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Bedeutung von FTE.