Bundesrecht konsolidiert

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Gleichbehandlungsgesetz § 40c

Kurztitel

Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 66/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 40c

Inkrafttretensdatum

01.03.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GlBG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Verpflichtung zur Schaffung oder Benennung einer unabhängigen Stelle

Paragraph 40 c,
  1. Absatz eins,Zur Förderung, Analyse, Beobachtung und Unterstützung der Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller Personen ohne Diskriminierung auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen sind durch Landesgesetzgebung unabhängige Stellen zu schaffen oder zu benennen.
  2. Absatz 2,Durch Landesgesetzgebung ist sicherzustellen, dass es zu den Zuständigkeiten der in Absatz eins, genannten Stellen gehört
    1. Ziffer eins
      jene Personen, die sich im Sinne des Absatz eins, diskriminiert fühlen, zu beraten und zu unterstützen,
    2. Ziffer 2
      unabhängige Untersuchungen zum Thema Diskriminierung durchzuführen,
    3. Ziffer 3
      unabhängige Berichte zu veröffentlichen und Empfehlungen zu allen die Diskriminierung berührenden Fragen abzugeben.

Im RIS seit

16.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2024

Gesetzesnummer

20003395

Dokumentnummer

NOR40126104

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/66/P40c/NOR40126104

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