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Gleichbehandlungsgesetz § 40c
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 40b am 10.10.2026
§ 41 am 10.10.2026
Alle Fassungen
§ 40c heute
§ 40c gültig ab 01.03.2011
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2011
§ 40c gültig von 01.08.2008 bis 28.02.2011
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2008
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Gleichbehandlungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 66/2004
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 7/2011
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 40c
Inkrafttretensdatum
01.03.2011
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
GlBG
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Verpflichtung zur Schaffung oder Benennung einer unabhängigen Stelle
§ 40c.
Paragraph 40 c,
(1)
Absatz eins,
Zur Förderung, Analyse, Beobachtung und Unterstützung der Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller Personen ohne Diskriminierung auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen sind durch Landesgesetzgebung unabhängige Stellen zu schaffen oder zu benennen.
(2)
Absatz 2,
Durch Landesgesetzgebung ist sicherzustellen, dass es zu den Zuständigkeiten der in Abs. 1 genannten Stellen gehört
Durch Landesgesetzgebung ist sicherzustellen, dass es zu den Zuständigkeiten der in Absatz eins, genannten Stellen gehört
1.
Ziffer eins
jene Personen, die sich im Sinne des Abs. 1 diskriminiert fühlen, zu beraten und zu unterstützen,
jene Personen, die sich im Sinne des Absatz eins, diskriminiert fühlen, zu beraten und zu unterstützen,
2.
Ziffer 2
unabhängige Untersuchungen zum Thema Diskriminierung durchzuführen,
3.
Ziffer 3
unabhängige Berichte zu veröffentlichen und Empfehlungen zu allen die Diskriminierung berührenden Fragen abzugeben.
Im RIS seit
16.02.2011
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2024
Gesetzesnummer
20003395
Dokumentnummer
NOR40126104
European Legislation Identifier (ELI)
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/66/P40c/NOR40126104
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