Bundesrecht konsolidiert

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Gleichbehandlungsgesetz § 40c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 66/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 40c

Inkrafttretensdatum

01.08.2008

Außerkrafttretensdatum

28.02.2011

Abkürzung

GlBG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 40 c,
  1. Absatz eins,Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund ihres Geschlechtes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.
  2. Absatz 2,Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen eines Geschlechts in besonderer Weise gegenüber Personen des anderen Geschlechtes benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich.
  3. Absatz 3,Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung einer Person zur Diskriminierung vor.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2024

Gesetzesnummer

20003395

Dokumentnummer

NOR40100151

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/66/P40c/NOR40100151

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