Bundesrecht konsolidiert

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Gleichbehandlungsgesetz § 37

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 66/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 37

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

GlBG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 37,
  1. Absatz eins,Wer Wohnraum entgegen den Bestimmungen des Paragraph 36, in diskriminierender Weise inseriert, ist auf Antrag eines/einer Interessenten/Interessentin, des/der Anwalts/Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen beim ersten Verstoß von der Bezirksverwaltungsbehörde zu ermahnen und bei weiteren Verstößen mit Geldstrafe bis 360 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2,In einem auf Antrag des/der Anwalts/Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren wegen Verletzung des Paragraph 36, ist der/die Anwalt/Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen Partei. Dem/der Anwalt/Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen steht das Recht auf Beschwerde gegen Bescheide und Einspruch gegen Strafverfügungen zu.

Schlagworte

Interessentenin

Im RIS seit

19.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2013

Gesetzesnummer

20003395

Dokumentnummer

NOR40149483

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/66/P37/NOR40149483

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