Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gleichbehandlungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 37
Inkrafttretensdatum
01.07.2004
Außerkrafttretensdatum
28.02.2011
Abkürzung
GlBG
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Förderungsmaßnahmen
§ 37.Paragraph 37,
Die Richtlinien über die Vergabe von Förderungen des Bundes an natürliche oder juristische Personen haben Förderungen nur für natürliche oder juristische Personen vorzusehen, die die Bestimmungen des III. Teils beachten. Die Richtlinien über die Vergabe von Förderungen des Bundes an natürliche oder juristische Personen haben Förderungen nur für natürliche oder juristische Personen vorzusehen, die die Bestimmungen des römisch drei. Teils beachten.
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2011
Gesetzesnummer
20003395
Dokumentnummer
NOR40052917