Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gleichbehandlungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 36
Inkrafttretensdatum
01.08.2008
Außerkrafttretensdatum
28.02.2011
Abkürzung
GlBG
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Benachteiligungsverbot
§ 36.Paragraph 36,
Als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebotes darf der/die Einzelne nicht benachteiligt werden. Auch eine andere Person, die als Zeuge/Zeugin oder Auskunftsperson in einem Verfahren auftritt oder die Beschwerde unterstützt, darf als Reaktion auf eine solche Beschwerde oder die Einleitung eines solchen Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebotes nicht benachteiligt werden. § 35 gilt sinngemäß. Als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebotes darf der/die Einzelne nicht benachteiligt werden. Auch eine andere Person, die als Zeuge/Zeugin oder Auskunftsperson in einem Verfahren auftritt oder die Beschwerde unterstützt, darf als Reaktion auf eine solche Beschwerde oder die Einleitung eines solchen Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebotes nicht benachteiligt werden. Paragraph 35, gilt sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2011
Gesetzesnummer
20003395
Dokumentnummer
NOR40100148