Bundesrecht konsolidiert

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Gleichbehandlungsgesetz § 36

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 66/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 36

Inkrafttretensdatum

01.08.2008

Außerkrafttretensdatum

28.02.2011

Abkürzung

GlBG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Benachteiligungsverbot

Paragraph 36,

Als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebotes darf der/die Einzelne nicht benachteiligt werden. Auch eine andere Person, die als Zeuge/Zeugin oder Auskunftsperson in einem Verfahren auftritt oder die Beschwerde unterstützt, darf als Reaktion auf eine solche Beschwerde oder die Einleitung eines solchen Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebotes nicht benachteiligt werden. Paragraph 35, gilt sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2011

Gesetzesnummer

20003395

Dokumentnummer

NOR40100148

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/66/P36/NOR40100148

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