Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gleichbehandlungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 36
Inkrafttretensdatum
01.07.2004
Außerkrafttretensdatum
31.07.2008
Abkürzung
GlBG
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Benachteiligungsverbot
§ 36.Paragraph 36,
Als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebotes darf der/die Einzelne nicht benachteiligt werden. § 35 Abs. 3 gilt sinngemäß. Als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebotes darf der/die Einzelne nicht benachteiligt werden. Paragraph 35, Absatz 3, gilt sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2011
Gesetzesnummer
20003395
Dokumentnummer
NOR40052916