Bundesrecht konsolidiert

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Gleichbehandlungsgesetz § 34

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 66/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 34

Inkrafttretensdatum

01.07.2004

Außerkrafttretensdatum

28.02.2011

Abkürzung

GlBG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Belästigung

Paragraph 34,
  1. Absatz eins,Unerwünschte, unangebrachte oder anstößige Verhaltensweisen, die im Zusammenhang mit der ethnischen Zugehörigkeit einer Person stehen, und bezwecken oder bewirken,
    1. Ziffer eins
      dass die Würde der betroffenen Person verletzt wird und
    2. Ziffer 2
      ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld für die betroffene Person geschaffen wird,
    gelten als Diskriminierung.
  2. Absatz 2,Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung zur Belästigung einer Person nach Absatz eins, vor.

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2011

Gesetzesnummer

20003395

Dokumentnummer

NOR40052914

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/66/P34/NOR40052914

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