Kurztitel

Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

01.07.2004

Außerkrafttretensdatum

28.02.2011

Text

Belästigung

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Unerwünschte, unangebrachte oder anstößige Verhaltensweisen, die im Zusammenhang mit der ethnischen Zugehörigkeit einer Person stehen, und bezwecken oder bewirken,
    1. Ziffer eins
      dass die Würde der betroffenen Person verletzt wird und
    2. Ziffer 2
      ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld für die betroffene Person geschaffen wird,
    gelten als Diskriminierung.
  2. Absatz 2,Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung zur Belästigung einer Person nach Absatz eins, vor.