Bundesrecht konsolidiert

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Gleichbehandlungsgesetz § 31

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 66/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31

Inkrafttretensdatum

01.03.2011

Außerkrafttretensdatum

31.07.2013

Abkürzung

GlBG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Gleichbehandlungsgebot

Paragraph 31,
  1. Absatz eins,Auf Grund des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit darf niemand unmittelbar oder mittelbar beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, diskriminiert werden. Diskriminierungen von Frauen auf Grund von Schwangerschaft oder Mutterschaft sind unmittelbare Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts.
  2. Absatz 2,Ziel ist die Gleichstellung von Frauen und Männern sowie der Abbau von sonstigen Diskriminierungen.
  3. Absatz 3,Auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit darf darüber hinaus niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden
    1. Ziffer eins
      beim Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste,
    2. Ziffer 2
      bei sozialen Vergünstigungen,
    3. Ziffer 3
      bei der Bildung.
  4. Absatz 4,Absatz eins, und 3 berühren nicht die Vorschriften und die Bedingungen für die Einreise von Staatsangehörigen dritter Staaten oder staatenloser Personen oder deren Aufenthalt sowie eine Behandlung, die sich aus der Rechtsstellung von Staatsangehörigen dritter Staaten oder staatenloser Personen ergibt.

Im RIS seit

16.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2013

Gesetzesnummer

20003395

Dokumentnummer

NOR40126092

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/66/P31/NOR40126092

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