Bundesrecht konsolidiert: Gleichbehandlungsgesetz § 31, tagesaktuelle Fassung

Gleichbehandlungsgesetz § 31

Kurztitel

Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 66/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31

Inkrafttretensdatum

01.08.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GlBG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Gleichbehandlungsgebot

Paragraph 31,
  1. Absatz einsAuf Grund des Geschlechts, insbesondere unter Bezugnahme auf den Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat, oder der ethnischen Zugehörigkeit darf niemand unmittelbar oder mittelbar beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, diskriminiert werden. Diskriminierungen von Frauen auf Grund von Schwangerschaft oder Mutterschaft sind unmittelbare Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts.
  2. Absatz 2Ziel ist die Gleichstellung von Frauen und Männern sowie der Abbau von sonstigen Diskriminierungen.
  3. Absatz 3Auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit darf darüber hinaus niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden
    1. Ziffer eins
      beim Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste,
    2. Ziffer 2
      bei sozialen Vergünstigungen,
    3. Ziffer 3
      bei der Bildung.
  4. Absatz 4Absatz eins, und 3 berühren nicht die Vorschriften und die Bedingungen für die Einreise von Staatsangehörigen dritter Staaten oder staatenloser Personen oder deren Aufenthalt sowie eine Behandlung, die sich aus der Rechtsstellung von Staatsangehörigen dritter Staaten oder staatenloser Personen ergibt.

Im RIS seit

24.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2020

Gesetzesnummer

20003395

Dokumentnummer

NOR40151383

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/66/P31/NOR40151383