Bundesrecht konsolidiert

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Gleichbehandlungsgesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 66/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.07.2004

Außerkrafttretensdatum

31.07.2013

Abkürzung

GlBG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Gleichbehandlungsgebot im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis

Paragraph 3,

Auf Grund des Geschlechtes, insbesondere unter Bezugnahme auf den Ehe- oder Familienstand, darf im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht

  1. Ziffer eins
    bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses,
  2. Ziffer 2
    bei der Festsetzung des Entgelts,
  3. Ziffer 3
    bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,
  4. Ziffer 4
    bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung und Umschulung,
  5. Ziffer 5
    beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen,
  6. Ziffer 6
    bei den sonstigen Arbeitsbedingungen,
  7. Ziffer 7
    bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Schlagworte

Ehestand, Ausbildung

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2013

Gesetzesnummer

20003395

Dokumentnummer

NOR40052883

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/66/P3/NOR40052883

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