Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gleichbehandlungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.07.2004
Außerkrafttretensdatum
31.07.2013
Abkürzung
GlBG
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Gleichbehandlungsgebot im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis
§ 3.Paragraph 3,
Auf Grund des Geschlechtes, insbesondere unter Bezugnahme auf den Ehe- oder Familienstand, darf im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht
bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses,
bei der Festsetzung des Entgelts,
bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,
bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung und Umschulung,
beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen,
bei den sonstigen Arbeitsbedingungen,
bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Schlagworte
Ehestand, Ausbildung
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2013
Gesetzesnummer
20003395
Dokumentnummer
NOR40052883