Kurztitel

Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.07.2004

Außerkrafttretensdatum

31.07.2013

Text

Gleichbehandlungsgebot im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis

Paragraph 3,

Auf Grund des Geschlechtes, insbesondere unter Bezugnahme auf den Ehe- oder Familienstand, darf im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht

  1. Ziffer eins
    bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses,
  2. Ziffer 2
    bei der Festsetzung des Entgelts,
  3. Ziffer 3
    bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,
  4. Ziffer 4
    bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung und Umschulung,
  5. Ziffer 5
    beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen,
  6. Ziffer 6
    bei den sonstigen Arbeitsbedingungen,
  7. Ziffer 7
    bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.