Bundesrecht konsolidiert

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Buchhaltungsagenturgesetz § 4

Kurztitel

Buchhaltungsagenturgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 37/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BHAG-G

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Entgeltlichkeit der Leistungen

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die Buchhaltungsagentur erbringt ihre Leistungen gegen Entgelt.
  2. Absatz 2,Für die Erbringung von Leistungen gemäß Paragraph 2, Absatz 3, (vertragliche Leistungen) ist vom bestellenden Organ ein angemessenes Entgelt zu entrichten, das ausgehend von einer transparenten internen Kostenrechnung unter Zugrundelegung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit festzulegen ist. Die interne Kostenrechnung und die Entgeltkalkulation sind dem Bundesminister für Finanzen zur Genehmigung vorzulegen.
  3. Absatz 3,Die Vereinbarung mit der Buchhaltungsagentur für Leistungen nach Paragraph 2, Absatz 3, (vertragliche Leistungen) hat für den Bund dasjenige Organ abzuschließen, das die Leistung bestellt. In der Vereinbarung sind insbesondere die zu übernehmenden Aufgaben, die Art und Weise ihrer Erfüllung und das zu entrichtende Entgelt festzulegen.
  4. Absatz 4,Der Bund finanziert entsprechend dem Bedarf Aufwendungen und Investitionen im Rahmen der Errichtung der Buchhaltungsagentur im Gesamtausmaß von bis zu € 2.560.000 (einmalige Startkosten) und eine Bareinlage zum Ausgleich von Personalkostenrückstellungen im Gesamtausmaß von bis zu € 12.120.000. Weiters leistet der Bund zur Darstellung eines Anstaltskapitals eine Bareinlage in Höhe von € 70.000.
  5. Absatz 5,Der Bundesminister für Finanzen hat die Aufwendungen der Buchhaltungsagentur unter Einrechnung quartalsweise zu leistender Vorschüsse in dem Ausmaß abzudecken, in dem diese sämtliche Erträge übersteigen, höchstens jedoch im Ausmaß des genehmigten Jahresbudgets des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins,

Im RIS seit

16.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2020

Gesetzesnummer

20003308

Dokumentnummer

NOR40227498

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/37/P4/NOR40227498

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