(4)Absatz 4,Die Vereinbarung mit der Buchhaltungsagentur für Leistungen nach § 2 Abs. 3 hat für den Bund dasjenige Organ abzuschließen, das die Leistung bestellt. In der Vereinbarung sind insbesondere die zu übernehmenden Aufgaben, die Art und Weise ihrer Erfüllung und das zu entrichtende Entgelt festzulegen.Die Vereinbarung mit der Buchhaltungsagentur für Leistungen nach Paragraph 2, Absatz 3, hat für den Bund dasjenige Organ abzuschließen, das die Leistung bestellt. In der Vereinbarung sind insbesondere die zu übernehmenden Aufgaben, die Art und Weise ihrer Erfüllung und das zu entrichtende Entgelt festzulegen.