(1)Absatz eins,Aufgabe der Buchhaltungsagentur ist die Führung der Buchhaltung des Bundes für die haushaltsführenden Stellen nach § 7 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 BHG 2013, in der Folge Organe des Bundes genannt, und für die vom Bund verwalteten Rechtsträger (§ 9 Abs. 5 BHG 2013) unter Anwendung der Haushaltsvorschriften des Bundes, insbesondere des BHG 2013. Die Buchhaltungsagentur ist insoweit ausführendes Organ nach § 5 Abs. 1 BHG 2013.Aufgabe der Buchhaltungsagentur ist die Führung der Buchhaltung des Bundes für die haushaltsführenden Stellen nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4 und 5 BHG 2013, in der Folge Organe des Bundes genannt, und für die vom Bund verwalteten Rechtsträger (Paragraph 9, Absatz 5, BHG 2013) unter Anwendung der Haushaltsvorschriften des Bundes, insbesondere des BHG 2013. Die Buchhaltungsagentur ist insoweit ausführendes Organ nach Paragraph 5, Absatz eins, BHG 2013.