Bundesrecht konsolidiert

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Buchhaltungsagenturgesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Buchhaltungsagenturgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 37/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 183/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

08.08.2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

BHAG-G

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

2. Abschnitt
Aufgaben, Pflichten

Aufgaben

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Aufgabe der Buchhaltungsagentur ist die Führung der Buchhaltung des Bundes für die haushaltsführenden Stellen nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4 und 5 BHG 2013, in der Folge Organe des Bundes genannt, und für die vom Bund verwalteten Rechtsträger (Paragraph 9, Absatz 5, BHG 2013) unter Anwendung der Haushaltsvorschriften des Bundes, insbesondere des BHG 2013. Die Buchhaltungsagentur ist insoweit ausführendes Organ nach Paragraph 5, Absatz eins, BHG 2013.
  2. Absatz 2,Für die Aufgaben nach Paragraph 9, Absatz 3 und 5 BHG 2013 besteht Betriebspflicht. Der Bundesminister für Finanzen hat mit Zustimmung der Bundesregierung mit der Buchhaltungsagentur eine Rahmenvereinbarung abzuschließen, in der die Art und Weise der Erfüllung dieser Aufgaben näher bestimmt und Grundsätze für das dafür zu leistende Entgelt festgelegt werden.
  3. Absatz 3,Sonstige Aufgaben für die Organe des Bundes und die vom Bund verwalteten Rechtsträger (Absatz eins,) darf die Buchhaltungsagentur auf Grund einer Vereinbarung übernehmen, wenn diese ihrer Art nach mit der Haushaltsverrechnung des Bundes in Zusammenhang stehen und hierdurch die zeit- und ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz eins, nicht beeinträchtigt wird.
  4. Absatz 4,Die Buchhaltungsagentur ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Anstaltzweckes notwendig und nützlich erscheinen. Dazu zählen insbesondere die Berechtigung Tochtergesellschaften zu gründen, Gesellschaftsverhältnisse einzugehen und Beteiligungen zu erwerben, sofern der Gesellschaftszweck die Erbringung von Rechnungswesenleistungen für Gebietskörperschaften oder für Rechtsträger, die mittelbar oder unmittelbar im Ausmaß von mindestens 25% im Eigentum von Gebietskörperschaften stehen, ist. Die Buchhaltungsagentur darf jedoch keinesfalls die Stellung eines persönlich haftenden Gesellschafters übernehmen. Sie darf sich im Einvernehmen mit dem jeweiligen Auftraggeber zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 3, dieser Gesellschaften als Subunternehmer bedienen. Die Aufgaben nach Absatz eins und 2 sind jedenfalls von der Buchhaltungsagentur unmittelbar zu besorgen. Die zeit- und ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz eins, darf nicht beeinträchtigt werden.
  5. Absatz 5,Die Tätigkeiten der Buchhaltungsagentur für den Bund und die Gebietskörperschaften auf Grund dieses Bundesgesetzes unterliegen nicht den Bestimmungen des Bilanzbuchhaltergesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2006,, und des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,.
  6. Absatz 6,Die Buchhaltungsagentur und ihre Gesellschaften (Absatz 4,) sind nach Maßgabe einer Bevollmächtigung ihrer Auftraggeber berechtigt, diese im Umfang des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 des Bilanzbuchhaltungsgesetzes (BibuG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2006,, zu vertreten.

Schlagworte

BGBl. Nr. 194/1994

Im RIS seit

08.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2020

Gesetzesnummer

20003308

Dokumentnummer

NOR40153565

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/37/P2/NOR40153565

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