Bundesrecht konsolidiert

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Buchhaltungsagenturgesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Buchhaltungsagenturgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 37/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.05.2004

Außerkrafttretensdatum

07.08.2013

Abkürzung

BHAG-G

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

2. Abschnitt
Aufgaben, Pflichten

Aufgaben

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Aufgabe der Buchhaltungsagentur ist die Führung der Buchhaltung des Bundes für die anweisenden Organe gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, 4, 6 und 7 BHG, in der Folge Organe des Bundes genannt, und für die vom Bund verwalteten Rechtsträger (Paragraph 7, Absatz 4, BHG) unter Anwendung der Haushaltsvorschriften des Bundes, insbesondere des BHG. Die Buchhaltungsagentur ist insoweit ausführendes Organ gemäß Paragraph 4, Absatz eins, BHG.
  2. Absatz 2,Die Aufgaben gemäß Paragraph 7, Absatz eins und 4 BHG sind Aufgaben der Buchhaltungsagentur, für die Betriebspflicht besteht. Der Bundesminister für Finanzen hat mit Zustimmung der Bundesregierung mit der Buchhaltungsagentur eine Rahmenvereinbarung abzuschließen, in der die Art und Weise der Erfüllung dieser Aufgaben näher bestimmt und Grundsätze für das dafür zu leistende Entgelt festgelegt werden.
  3. Absatz 3,Sonstige Aufgaben darf sie aufgrund einer Vereinbarung übernehmen, wenn diese ihrer Art nach mit der Haushaltsverrechnung des Bundes in Zusammenhang stehen und hierdurch die zeit- und ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Paragraph 2, Absatz eins, nicht beeinträchtigt wird.
  4. Absatz 4,Die Buchhaltungsagentur ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Anstaltszweckes notwendig und nützlich erscheinen, insbesondere zur Gründung von Tochtergesellschaften und zum Erwerb von Beteiligungen, sofern hierdurch die zeit- und ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Paragraph 2, Absatz eins, nicht beeinträchtigt wird. Die Wahrnehmung von Aufgaben gemäß Absatz eins bis 3 für andere Rechtsträger als den Bund und die vom Bund verwalteten Rechtsträger (Paragraph 7, Absatz 4, BHG) ist jedoch unzulässig.
  5. Absatz 5,Die Tätigkeiten der Buchhaltungsagentur aufgrund dieses Bundesgesetzes unterliegen nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194.

Schlagworte

BGBl. Nr. 194/1994

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2013

Gesetzesnummer

20003308

Dokumentnummer

NOR40051475

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/37/P2/NOR40051475

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