(3)Absatz 3,Gegen dritte Personen hat eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis gemäß Abs. 2 jedoch keine rechtliche Wirkung. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die Vertretung sich nur auf gewisse Geschäfte oder Arten von Geschäften erstreckt oder nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden soll, oder dass die Zustimmung des Aufsichtsrates für einzelne Geschäfte gefordert wird.Gegen dritte Personen hat eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis gemäß Absatz 2, jedoch keine rechtliche Wirkung. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die Vertretung sich nur auf gewisse Geschäfte oder Arten von Geschäften erstreckt oder nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden soll, oder dass die Zustimmung des Aufsichtsrates für einzelne Geschäfte gefordert wird.