Absatz eins,Die Buchhaltungsagentur wird, wenn nur ein Geschäftsführer bestellt ist, durch diesen, wenn zwei Geschäftsführer bestellt sind, durch beide Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Die Buchhaltungsagentur wird durch die von ihr in ihrem Namen geschlossenen Rechtsgeschäfte berechtigt und verpflichtet; es ist gleichgültig, ob das Geschäft ausdrücklich im Namen der Buchhaltungsagentur geschlossen worden ist oder ob die Umstände ergeben, dass es nach dem Willen der Beteiligten für die Buchhaltungsagentur geschlossen werden sollte. Die Geschäftsführung ist mit Zustimmung des Aufsichtsrates ermächtigt, geeignete Bedienstete für bestimmte Angelegenheiten der Buchhaltungsagentur gemäß den Paragraphen 54 und 55 des Bundesgesetzes über besondere zivilrechtliche Vorschriften für Unternehmen (Unternehmensgesetzbuch – UGB), dRGBl. S 219 aus 1897,, zu bevollmächtigen.