die von der zuständigen Behörde unterzeichnete Bescheinigung (Anhang X) und, sofern der Ausstellungsstaat nicht die Erklärung abgegeben hat, als Vollstreckungsstaat Bescheinigungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren (§ 2a), deren Übersetzung in die deutsche Sprachedie von der zuständigen Behörde unterzeichnete Bescheinigung (Anhang römisch zehn) und, sofern der Ausstellungsstaat nicht die Erklärung abgegeben hat, als Vollstreckungsstaat Bescheinigungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren (Paragraph 2 a,), deren Übersetzung in die deutsche Sprache