Absatz eins,Die Überwachung setzt voraus, dass dem inländischen Gericht
- Ziffer einsdas zu überwachende Urteil oder die sonstige Entscheidung; und
- Ziffer 2die von der zuständigen Behörde unterzeichnete Bescheinigung (Anhang römisch zehn) und, sofern der Ausstellungsstaat nicht die Erklärung abgegeben hat, als Vollstreckungsstaat Bescheinigungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren (Paragraph 2 a,), deren Übersetzung in die deutsche Sprache
übermittelt wird.