(3)Absatz 3,Soweit es das Gericht im Verfahren über einen Antrag der Staatsanwaltschaft nach Abs. 2 aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen erforderlich erachtet, nach § 55d Abs. 2 bis 5 vorzugehen, oder weitere Informationen von der ausstellenden Behörde einzuholen, hat es der Staatsanwaltschaft anzuordnen, nach § 55d Abs. 2 bis 5 vorzugehen oder weitere Informationen einzuholen.Soweit es das Gericht im Verfahren über einen Antrag der Staatsanwaltschaft nach Absatz 2, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen erforderlich erachtet, nach Paragraph 55 d, Absatz 2 bis 5 vorzugehen, oder weitere Informationen von der ausstellenden Behörde einzuholen, hat es der Staatsanwaltschaft anzuordnen, nach Paragraph 55 d, Absatz 2 bis 5 vorzugehen oder weitere Informationen einzuholen.