Absatz eins,(1) Ist nach den Bestimmungen der StPO zur Vollstreckung der in der Europäischen Ermittlungsanordnung vorgesehenen Maßnahme eine Anordnung der Staatsanwaltschaft erforderlich, so hat die Anordnung zu enthalten:
- Ziffer einsdie in Paragraph 102, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 4 StPO genannten Angaben,
- Ziffer 2eine Beschreibung der durchzuführenden Maßnahme,
- Ziffer 3eine Begründung, aus der sich die Zulässigkeit der Vollstreckung ergibt,
- Ziffer 4eine Ablichtung der Europäischen Ermittlungsanordnung.