Kurztitel

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 55 e

Inkrafttretensdatum

01.07.2018

Abkürzung

EU-JZG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Beachte

[CELEX-Nr.: 32022L0228]

Text

Entscheidung über die Vollstreckung

Paragraph 55 e,

    1. Ziffer eins
      die in Paragraph 102, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 4 StPO genannten Angaben,
    2. Ziffer 2
      eine Beschreibung der durchzuführenden Maßnahme,
    3. Ziffer 3
      eine Begründung, aus der sich die Zulässigkeit der Vollstreckung ergibt,
    4. Ziffer 4
      eine Ablichtung der Europäischen Ermittlungsanordnung.
  1. Absatz 2,Die Staatsanwaltschaft hat gegebenenfalls die für die gerichtliche Entscheidung über die Durchführung der begehrten Maßnahme oder die Genehmigung oder Bewilligung von Zwangsmitteln nach der StPO (Paragraphen 104, 105, StPO) erforderlichen Anträge zu stellen.
  2. Absatz 3,Soweit es das Gericht im Verfahren über einen Antrag der Staatsanwaltschaft nach Absatz 2, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen erforderlich erachtet, nach Paragraph 55 d, Absatz 2 bis 5 vorzugehen, oder weitere Informationen von der ausstellenden Behörde einzuholen, hat es der Staatsanwaltschaft anzuordnen, nach Paragraph 55 d, Absatz 2 bis 5 vorzugehen oder weitere Informationen einzuholen.
  3. Absatz 4,Gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, die Europäische Ermittlungsanordnung zu vollstrecken, gegen den Beschluss des Gerichts sowie gegen Rechtsverletzungen im Rahmen der Durchführung der Maßnahme stehen die nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfe zu. Die Gründe für die Ausstellung der Europäischen Ermittlungsanordnung können jedoch nur im Ausstellungsstaat überprüft werden.
  4. Absatz 5,Über die Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung ist längstens binnen 30 Tagen zu entscheiden. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, verlängert sie sich um weitere 30 Tage. Wenn jedoch eine vorläufige Maßnahme vollstreckt werden soll, um zu verhindern, dass Gegenstände, die als Beweismittel dienen können, vernichtet, verändert, entfernt, übertragen oder veräußert werden, ist, soweit möglich, innerhalb von 24 Stunden über die Vollstreckung zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2024

Gesetzesnummer

20003339

Dokumentnummer

NOR40202786