Bundesrecht konsolidiert

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Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union § 53l

Kurztitel

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 36/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 53l

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EU-JZG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Widerruf der Befassung

Paragraph 53 l,

Das Gericht hat die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaates unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn

  1. Ziffer eins
    der Betroffene auf Grund der Entscheidung, mit der die Geldsanktion ausgesprochen worden ist, bereits einen Geldbetrag gezahlt hat,
  2. Ziffer 2
    die Entscheidung, mit der die Geldsanktion ausgesprochen worden ist, oder ihre Vollstreckbarkeit nachträglich aufgehoben, abgeändert oder das Ausmaß der Geldsanktion herabgesetzt worden ist, oder
  3. Ziffer 3
    die Vollstreckung aus anderen Gründen nicht mehr begehrt wird.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2017

Gesetzesnummer

20003339

Dokumentnummer

NOR40088450

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