Kurztitel

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 53 l

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Text

Widerruf der Befassung

Paragraph 53 l,

Das Gericht hat die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaates unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn

  1. Ziffer eins
    der Betroffene auf Grund der Entscheidung, mit der die Geldsanktion ausgesprochen worden ist, bereits einen Geldbetrag gezahlt hat,
  2. Ziffer 2
    die Entscheidung, mit der die Geldsanktion ausgesprochen worden ist, oder ihre Vollstreckbarkeit nachträglich aufgehoben, abgeändert oder das Ausmaß der Geldsanktion herabgesetzt worden ist, oder
  3. Ziffer 3
    die Vollstreckung aus anderen Gründen nicht mehr begehrt wird.