Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 53g
Inkrafttretensdatum
01.07.2007
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
EU-JZG
Index
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Text
Ersatzfreiheitsstrafe
§ 53g.Paragraph 53 g,
Kann eine Geldstrafe oder eine Geldbuße nicht eingebracht werden, so ist der Vollzug der in der zu vollstreckenden Entscheidung oder im Beschluss über die Vollstreckung (§ 53d Abs. 3) festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe anzuordnen. Kann eine Geldstrafe oder eine Geldbuße nicht eingebracht werden, so ist der Vollzug der in der zu vollstreckenden Entscheidung oder im Beschluss über die Vollstreckung (Paragraph 53 d, Absatz 3,) festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe anzuordnen.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2017
Gesetzesnummer
20003339
Dokumentnummer
NOR40088439