Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2007,
Paragraph 53 g
01.07.2007
Kann eine Geldstrafe oder eine Geldbuße nicht eingebracht werden, so ist der Vollzug der in der zu vollstreckenden Entscheidung oder im Beschluss über die Vollstreckung (Paragraph 53 d, Absatz 3,) festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe anzuordnen.