(1)Absatz eins,Im Verhältnis zu Dänemark und Irland kann eine Sicherstellungsentscheidung über Beweismittel wegen Straftaten erlassen oder vollstreckt werden, die nach dem Recht des Entscheidungsstaats und, vorbehaltlich der Bestimmung des Abs. 3, nach dem Recht des Vollstreckungsstaats mit gerichtlicher Strafe bedroht sind.Im Verhältnis zu Dänemark und Irland kann eine Sicherstellungsentscheidung über Beweismittel wegen Straftaten erlassen oder vollstreckt werden, die nach dem Recht des Entscheidungsstaats und, vorbehaltlich der Bestimmung des Absatz 3,, nach dem Recht des Vollstreckungsstaats mit gerichtlicher Strafe bedroht sind.