Bundesrecht konsolidiert

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Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union § 45

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 36/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 45

Inkrafttretensdatum

01.08.2013

Außerkrafttretensdatum

30.06.2018

Abkürzung

EU-JZG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Zweiter Abschnitt
Vollstreckung von Sicherstellungsentscheidungen der Mitgliedstaaten

Voraussetzungen

Paragraph 45,
  1. Absatz eins,Eine Sicherstellungsentscheidung über Beweismittel kann wegen Straftaten erlassen oder vollstreckt werden, die nach dem Recht des Entscheidungsstaats und, vorbehaltlich der Bestimmung des Absatz 3,, nach dem Recht des Vollstreckungsstaats mit gerichtlicher Strafe bedroht sind.
  2. Absatz 2,Eine Sicherstellungsentscheidung über Vermögensgegenstände, die einer nachfolgenden vermögensrechtlichen Anordnung unterliegen könnten, kann wegen Straftaten erlassen oder vollstreckt werden, die nach dem Recht des Entscheidungsstaats und des Vollstreckungsstaats gemäß Absatz 3, eine Sicherstellung ermöglichen.
  3. Absatz 3,Für eine Entscheidung nach Absatz eins und 2 ist die beiderseitige Strafbarkeit nicht zu prüfen, wenn die der Sicherstellungsentscheidung zu Grunde liegende Straftat von der ausstellenden Justizbehörde einer der im Anhang römisch eins angeführten Kategorie von Straftaten zugeordnet wurde und nach dem Recht des Ausstellungsstaats mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist, deren Obergrenze mindestens drei Jahre beträgt.
  4. Absatz 4,Die Sicherstellungsentscheidung wird nur vollstreckt, wenn sie von einer Bescheinigung in der im Anhang römisch drei bezeichneten Form begleitet ist. Ist die Bescheinigung unvollständig oder entspricht sie offensichtlich nicht der Sicherstellungsentscheidung, so kann der ausstellenden Justizbehörde eine Frist zur Vervollständigung oder Berichtigung gesetzt werden, sofern die vorhandenen Unterlagen für die Entscheidung über die Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung nicht ausreichend sind.

Im RIS seit

23.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2018

Gesetzesnummer

20003339

Dokumentnummer

NOR40154870

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/36/P45/NOR40154870

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