Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 40
Inkrafttretensdatum
01.05.2004
Außerkrafttretensdatum
31.12.2011
Abkürzung
EU-JZG
Index
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Text
Zustimmung zur Vollstreckung
§ 40.Paragraph 40,
(1)Absatz eins,Die Vollstreckung einer von einem Gericht eines Mitgliedstaats über einen österreichischen Staatsbürger rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme ist nur zulässig, wenn der Betroffene der Vollstreckung im Inland zugestimmt hat.
(2)Absatz 2,Das Erfordernis der Zustimmung zur inländischen Vollstreckung entfällt, wenn
sich der Betroffene durch Flucht der Vollstreckung oder weiteren Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme im Urteilsstaat entzogen hat oder sich in Kenntnis der drohenden Vollstreckung nach Österreich begeben hat, oder
im Urteilsstaat eine Ausweisungs- oder Abschiebungsanordnung oder sonstige Anordnung besteht, die bewirkt, dass der Betroffene nach seiner Entlassung aus der Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nicht mehr im Hoheitsgebiet des Urteilsstaats verbleiben darf.
Schlagworte
Ausweisungsanordnung
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2012
Gesetzesnummer
20003339
Dokumentnummer
NOR40052015