Kurztitel

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

01.05.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011

Text

Zustimmung zur Vollstreckung

Paragraph 40,

  1. Absatz eins,Die Vollstreckung einer von einem Gericht eines Mitgliedstaats über einen österreichischen Staatsbürger rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme ist nur zulässig, wenn der Betroffene der Vollstreckung im Inland zugestimmt hat.
  2. Absatz 2,Das Erfordernis der Zustimmung zur inländischen Vollstreckung entfällt, wenn
    1. Ziffer eins
      sich der Betroffene durch Flucht der Vollstreckung oder weiteren Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme im Urteilsstaat entzogen hat oder sich in Kenntnis der drohenden Vollstreckung nach Österreich begeben hat, oder
    2. Ziffer 2
      im Urteilsstaat eine Ausweisungs- oder Abschiebungsanordnung oder sonstige Anordnung besteht, die bewirkt, dass der Betroffene nach seiner Entlassung aus der Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nicht mehr im Hoheitsgebiet des Urteilsstaats verbleiben darf.