(3)Absatz 3,Wurde die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen einen österreichischen Staatsbürger unter der Bedingung der Rücküberstellung nach § 5 Abs. 5 bewilligt, ist die Vollstreckung der vom Gericht des Ausstellungsstaats verhängten Freiheitsstrafe oder der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme auch dann zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 Z 2 und 3 nicht vorliegen.Wurde die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen einen österreichischen Staatsbürger unter der Bedingung der Rücküberstellung nach Paragraph 5, Absatz 5, bewilligt, ist die Vollstreckung der vom Gericht des Ausstellungsstaats verhängten Freiheitsstrafe oder der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme auch dann zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2, Ziffer 2 und 3 nicht vorliegen.