Absatz eins,Wird eine österreichische Justizbehörde um die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen einen österreichischen Staatsbürger zum Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme ersucht und liegen alle sonstigen Voraussetzungen für eine Übergabe dieser Person nach dem römisch zwei. Hauptstück dieses Bundesgesetzes vor, so ist dieser Europäische Haftbefehl als Ersuchen um Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe oder der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme durch die österreichischen Behörden zu behandeln. In diesem Umfang ist die im Ausstellungsstaat gegen einen österreichischen Staatsbürger verhängte Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugende Maßnahme auch dann im Inland zu vollstrecken, wenn die dem Europäischen Haftbefehl zu Grunde liegende Tat nach österreichischem Recht nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist. Eine Zustimmung des Betroffenen zur Vollstreckung im Inland ist nicht erforderlich.