(6)Absatz 6,Ersucht ein Drittstaat um die Auslieferung der übergebenen Person, so hat das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft die vollstreckende Justizbehörde immer um ihre Zustimmung zu dieser Weiterlieferung zu ersuchen, sofern die Zustimmung des Vollstreckungsstaats nicht nach Abs. 7 als erteilt gilt. Dieses Ersuchen hat das Gericht vor der Vorlage der Akten an den Bundesminister für Justiz nach § 32 Abs. 4 ARHG oder vor seiner Entscheidung nach § 31 ARHG zu stellen. Dem Ersuchen sind Ausfertigungen der Auslieferungsunterlagen des Drittstaats sowie ein mit der betroffenen Person aufgenommenes gerichtliches Protokoll über ihre Erklärungen zum Auslieferungsersuchen anzuschließen.Ersucht ein Drittstaat um die Auslieferung der übergebenen Person, so hat das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft die vollstreckende Justizbehörde immer um ihre Zustimmung zu dieser Weiterlieferung zu ersuchen, sofern die Zustimmung des Vollstreckungsstaats nicht nach Absatz 7, als erteilt gilt. Dieses Ersuchen hat das Gericht vor der Vorlage der Akten an den Bundesminister für Justiz nach Paragraph 32, Absatz 4, ARHG oder vor seiner Entscheidung nach Paragraph 31, ARHG zu stellen. Dem Ersuchen sind Ausfertigungen der Auslieferungsunterlagen des Drittstaats sowie ein mit der betroffenen Person aufgenommenes gerichtliches Protokoll über ihre Erklärungen zum Auslieferungsersuchen anzuschließen.
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch Art. 3 Z 26, BGBl. I Nr. 65/2025)Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 26,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2025,)