(4)Absatz 4,Liegen Ausnahmen nach Abs. 2 nicht vor und besteht Anlass, die betroffene Person auch wegen Taten zu verfolgen oder gegen die betroffene Person eine Freiheitsstrafe oder eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen zu vollstrecken, auf die sich der Europäische Haftbefehl nicht erstreckt, so ist der bereits erlassene Europäische Haftbefehl mit Beschluss zu ergänzen. Dieser Beschluss hat die in Betracht kommenden Angaben eines Europäischen Haftbefehls nach Anhang II zu enthalten. Er ist in die oder eine der Amtssprachen des Vollstreckungsstaats zu übersetzen (§ 30 Abs. 2 und 3) und sodann der vollstreckenden Justizbehörde mit dem Ersuchen um Erteilung der Zustimmung zu übermitteln. Das Ersuchen kann mit dem Hinweis versehen werden, dass eine Zustimmung als erteilt angenommen werden wird, wenn die vollstreckende Justizbehörde nicht binnen 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens eine Entscheidung oder sonstige Antwort übermittelt. § 70 Abs. 3 bis 5 ARHG gilt sinngemäß.Liegen Ausnahmen nach Absatz 2, nicht vor und besteht Anlass, die betroffene Person auch wegen Taten zu verfolgen oder gegen die betroffene Person eine Freiheitsstrafe oder eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen zu vollstrecken, auf die sich der Europäische Haftbefehl nicht erstreckt, so ist der bereits erlassene Europäische Haftbefehl mit Beschluss zu ergänzen. Dieser Beschluss hat die in Betracht kommenden Angaben eines Europäischen Haftbefehls nach Anhang römisch zwei zu enthalten. Er ist in die oder eine der Amtssprachen des Vollstreckungsstaats zu übersetzen (Paragraph 30, Absatz 2 und 3) und sodann der vollstreckenden Justizbehörde mit dem Ersuchen um Erteilung der Zustimmung zu übermitteln. Das Ersuchen kann mit dem Hinweis versehen werden, dass eine Zustimmung als erteilt angenommen werden wird, wenn die vollstreckende Justizbehörde nicht binnen 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens eine Entscheidung oder sonstige Antwort übermittelt. Paragraph 70, Absatz 3 bis 5 ARHG gilt sinngemäß.