Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 18
Inkrafttretensdatum
01.11.2025
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
EU-JZG
Index
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Text
Übergabehaft
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Ein Europäischer Haftbefehl oder eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem zur Übergabe oder Auslieferung gilt als Ersuchen um Durchführung eines Übergabeverfahrens und Verhängung der Übergabehaft.
(2)Absatz 2,Für die Übergabehaft gelten die Bestimmungen über die Auslieferungshaft nach § 29 ARHG sinngemäß.Für die Übergabehaft gelten die Bestimmungen über die Auslieferungshaft nach Paragraph 29, ARHG sinngemäß.
Im RIS seit
31.10.2025
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2025
Gesetzesnummer
20003339
Dokumentnummer
NOR40270844