Kurztitel

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.11.2025

Abkürzung

EU-JZG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Übergabehaft

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Ein Europäischer Haftbefehl oder eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem zur Übergabe oder Auslieferung gilt als Ersuchen um Durchführung eines Übergabeverfahrens und Verhängung der Übergabehaft.
  2. Absatz 2,Für die Übergabehaft gelten die Bestimmungen über die Auslieferungshaft nach Paragraph 29, ARHG sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2025

Gesetzesnummer

20003339

Dokumentnummer

NOR40270844