Bundesrecht konsolidiert

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Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 36/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

15.05.2018

Abkürzung

EU-JZG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

römisch eins. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt die Zusammenarbeit zwischen den Justizbehörden der Republik Österreich und jenen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Strafverfahren gegen natürliche Personen und gegen Verbände (Paragraph eins, Absatz 2 und 3 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes – VbVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2005,). Diese Zusammenarbeit umfasst
    1. Ziffer eins
      die Anerkennung und Vollstreckung justizieller Entscheidungen, insbesondere durch
      1. Litera a
        Übergabe von Personen;
      2. Litera b
        Sicherstellung von Beweismitteln und Vermögensgegenständen;
      3. Litera c
        Vollstreckung von vermögensrechtlichen Anordnungen;
      4. Litera d
        Vollstreckung von Geldsanktionen;
      5. Litera e
        Überwachung von Entscheidungen, in denen Bewährungsmaßnahmen angeordnet oder alternative Sanktionen verhängt wurden;
      6. Litera f
        Überwachung von Entscheidungen über die Anwendung gelinderer Mittel; und
      7. Litera g
        Anerkennung Europäischer Schutzanordnungen und Erteilung nationaler Anordnungen.
    2. Ziffer 2
      die Rechtshilfe in Strafsachen, einschließlich der Bildung gemeinsamer Ermittlungsgruppen, der Zusammenarbeit mit Eurojust und dem Europäischen Justiziellen Netz (EJN) sowie der Zustellung von Urkunden;
    3. Ziffer 3
      die Übertragung der Strafverfolgung und die Übertragung der Strafvollstreckung.
  2. Absatz 2,Soweit sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nichts anderes ergibt, gilt das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG), Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1979,, sinngemäß.

Im RIS seit

30.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2018

Gesetzesnummer

20003339

Dokumentnummer

NOR40166626

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/36/P1/NOR40166626

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