Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.01.2015
Außerkrafttretensdatum
15.05.2018
Abkürzung
EU-JZG
Index
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Text
I. Hauptstückrömisch eins. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt die Zusammenarbeit zwischen den Justizbehörden der Republik Österreich und jenen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Strafverfahren gegen natürliche Personen und gegen Verbände (§ 1 Abs. 2 und 3 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes – VbVG, BGBl. I Nr. 151/2005). Diese Zusammenarbeit umfasstDieses Bundesgesetz regelt die Zusammenarbeit zwischen den Justizbehörden der Republik Österreich und jenen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Strafverfahren gegen natürliche Personen und gegen Verbände (Paragraph eins, Absatz 2 und 3 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes – VbVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2005,). Diese Zusammenarbeit umfasst die Anerkennung und Vollstreckung justizieller Entscheidungen, insbesondere durch
Sicherstellung von Beweismitteln und Vermögensgegenständen;
Vollstreckung von vermögensrechtlichen Anordnungen;
Vollstreckung von Geldsanktionen;
Überwachung von Entscheidungen, in denen Bewährungsmaßnahmen angeordnet oder alternative Sanktionen verhängt wurden;
Überwachung von Entscheidungen über die Anwendung gelinderer Mittel; und
Anerkennung Europäischer Schutzanordnungen und Erteilung nationaler Anordnungen.
die Rechtshilfe in Strafsachen, einschließlich der Bildung gemeinsamer Ermittlungsgruppen, der Zusammenarbeit mit Eurojust und dem Europäischen Justiziellen Netz (EJN) sowie der Zustellung von Urkunden;
die Übertragung der Strafverfolgung und die Übertragung der Strafvollstreckung.
(2)Absatz 2,Soweit sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nichts anderes ergibt, gilt das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG), BGBl. Nr. 529/1979, sinngemäß.Soweit sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nichts anderes ergibt, gilt das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG), Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1979,, sinngemäß.
Im RIS seit
30.12.2014
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2018
Gesetzesnummer
20003339
Dokumentnummer
NOR40166626