(3)Absatz 3,Im Falle einer Zinszahlung im Sinne des § 6 Abs.1 Z 4 ist eine Quellensteuer für ausschüttungsgleiche Erträge im Sinne des § 40 Abs. 2 Z 1 des Investmentfondsgesetzes 1993 einzubehalten, soweit darin Zinsen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1 und 2 enthalten sind. Die Kapitalanlagegesellschaft hat bei Meldungen gemäß § 40 Abs. 2 Z 2 vierter und fünfter Satz des Investmentfondsgesetzes 1993 auch die Quellensteuer im Sinne dieses Bundesgesetzes auf die direkt oder indirekt vereinnahmten Zinsen inklusive Ertragsausgleich gesondert auszuweisen. Dies gilt auch für Fonds, die Ausschüttungen vornehmen. Unterbleibt diese Meldung, ist die Quellensteuer für ausschüttungsgleiche Erträge von der Bemessungsgrundlage gemäß § 42 Abs. 4 des Investmentfondsgesetzes 1993 zu ermitteln. Hinsichtlich der Haftung findet § 95 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 sinngemäße Anwendung.Im Falle einer Zinszahlung im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, ist eine Quellensteuer für ausschüttungsgleiche Erträge im Sinne des Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, des Investmentfondsgesetzes 1993 einzubehalten, soweit darin Zinsen im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und 2 enthalten sind. Die Kapitalanlagegesellschaft hat bei Meldungen gemäß Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 2, vierter und fünfter Satz des Investmentfondsgesetzes 1993 auch die Quellensteuer im Sinne dieses Bundesgesetzes auf die direkt oder indirekt vereinnahmten Zinsen inklusive Ertragsausgleich gesondert auszuweisen. Dies gilt auch für Fonds, die Ausschüttungen vornehmen. Unterbleibt diese Meldung, ist die Quellensteuer für ausschüttungsgleiche Erträge von der Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 42, Absatz 4, des Investmentfondsgesetzes 1993 zu ermitteln. Hinsichtlich der Haftung findet Paragraph 95, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 sinngemäße Anwendung.