Bundesrecht konsolidiert

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EU-Quellensteuergesetz § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EU-Quellensteuergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 33/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

10.06.2005

Außerkrafttretensdatum

07.05.2008

Abkürzung

EU-QuStG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Beachte

Dieses BG tritt mit jenem Zeitpunkt in Kraft, ab dem gemäß Art. 17
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 3 der Richtlinie 2003/48/EG
die verbindliche Anwendung der nationalen Umsetzung der Richtlinie
vorgeschrieben wird (vgl. § 14). Es ist ab 1.7.2005 anzuwenden.

Text

Quellensteuer

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Wenn der wirtschaftliche Eigentümer der Zinsen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Sinne von Paragraph 3, ansässig ist, ist von Zahlstellen im Inland ein Steuerabzug nach diesem Bundesgesetz zu dem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem die Zinsen im Sinne von Paragraph 6, zufließen oder eingezogen werden (EU-Quellensteuer).

    Diese beträgt für die ersten drei Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes 15%, in den darauf folgenden drei Jahren 20% und danach 35%.

  2. Absatz 2,Die EU-Quellensteuer ist
    1. Ziffer eins
      im Zeitpunkt des Zuflusses gemäß Paragraph 19, des Einkommensteuergesetzes 1988,
    2. Ziffer 2
      bei Veräußerung des Wertpapiers,
    3. Ziffer 3
      bei Depotübertrag außer zwischen Depots desselben Zinsenbegünstigten,
    4. Ziffer 4
      bei Entnahme von effektiven Stücken,
    5. Ziffer 5
      bei Eintritt von Umständen, welche die EU-Quellensteuerpflicht beenden oder begründen,
    6. Ziffer 6
      bei Wechsel des Wohnsitzes im Sinne von Paragraph 3, in einen anderen Staat
    abzuziehen. Paragraph 95, Absatz 6, des Einkommensteuergesetzes 1988 ist sinngemäß anzuwenden. Im Falle von Zinszahlungen im Sinne von Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und 2 wird die Quellensteuer anteilig für den Zeitraum einbehalten, während dessen der wirtschaftliche Eigentümer die Forderung hält. Kann die Zahlstelle diesen Zeitraum nicht anhand der ihr vorliegenden Auskünfte feststellen, so behandelt sie den wirtschaftlichen Eigentümer, als ob er die Forderung während der gesamten Zeit ihres Bestehens gehalten hätte, es sei denn, er weist nach, zu welchem Zeitpunkt er sie erworben hat.
  3. Absatz 3,Im Falle einer Zinszahlung im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, ist eine Quellensteuer für ausschüttungsgleiche Erträge im Sinne des Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, des Investmentfondsgesetzes 1993 einzubehalten, soweit darin Zinsen im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und 2 enthalten sind. Die Kapitalanlagegesellschaft hat bei Meldungen gemäß Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 2, vierter und fünfter Satz des Investmentfondsgesetzes 1993 auch die Quellensteuer im Sinne dieses Bundesgesetzes auf die direkt oder indirekt vereinnahmten Zinsen inklusive Ertragsausgleich gesondert auszuweisen. Dies gilt auch für Fonds, die Ausschüttungen vornehmen. Unterbleibt diese Meldung, ist die Quellensteuer für ausschüttungsgleiche Erträge von der Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 42, Absatz 4, des Investmentfondsgesetzes 1993 zu ermitteln. Hinsichtlich der Haftung findet Paragraph 95, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 sinngemäße Anwendung.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung eine nicht verlängerbare Frist für die Meldung durch den steuerlichen Vertreter festzusetzen. Die Verordnung kann auch beinhalten, dass diese Meldung zusätzlich an ein bestimmtes Finanzamt zu ergehen hat, welches das Ergebnis dieser Meldung über Internet zur Einsicht aufzulegen sowie Zahlstellen Mitteilung über Veränderungen zu machen hat. Die Haftung gemäß Absatz 3, bleibt davon unberührt. Die Verordnung kann dabei auch bestimmen, dass an dasselbe Finanzamt der Nachweis der ausschüttungsgleichen Erträge (Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 2, des Investmentfondsgesetzes 1993) zu übersenden ist und dass dieses Finanzamt zur Geltendmachung der Haftung gemäß Absatz 3, letzter Satz zuständig ist.
  5. Absatz 5,Die Kapitalanlagegesellschaft ist berechtigt, bei der Berechnung der Zinsen Paragraph 12, nicht anzuwenden. In diesem Fall hat die Zahlstelle die Quellensteuer auf Basis der so ermittelten Zinsen einzubehalten und abzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2011

Gesetzesnummer

20003304

Dokumentnummer

NOR40064676

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/33/P7/NOR40064676

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